Wildlebende Tiere sind nach BGB herrenlose Sachen, die niemandem gehören. Dieser Statur der Herrenlosigkeit endet durch rechtmäßige Inbesitznahme, der Aneignung. Die Inbesitznahme erfolgt, in dem masn die tatsächliche Sachherrschaft über den Gegenstand gewinnt. Rechtmäßig kann aber nur der Jagdausübungsberechtigte oder sein Vertreter das Wild in Besitz nehmen. Durch eine unberechtigte Inbesitznahme (Diebstahl, Wilderei) wird kein Eigentum begründet. Es erfolgt damit keine Aneignung, sondern eine Zueignung (unberechtigte Inbesitznahme).
Jagdwilderei
Jagdwilderei ist die Verletzung fremden Jagdrechtes bzw. Jagdausübungsrechtes
Diebstahl
Diebstahl ist die Verletzung fremden Eigentums