Jagdschutz

Jagdschutz

Der Jagdschutz wird in § 23 BJG und den Jagdgesetzen  der Bundesländer als den Schutz des Wildes vor Wilderern, Futternot, Wildseuchen, wildernden Hunden und Katzen definiert. Ferner unterliegt dem Jagdschutz die Sorge für die Einhaltung der zum Schutze des Wildes und der Jagd erlassenen Vorschriften.

Darüber hinaus berechtigt der Jagdschutz zum Töten von Tieren, die kein Wild sind, dem Wild aber gefährlich werden können, wodurch ein vernünftiger Grund zum Töten dieser nach Naturschutzrecht nur allgemein geschützten Arten gegeben ist.

Jagdschutzberechtigt (§ 25 BJG) sind neben der Polizei auch bestätigte Jagdaufseher und die Jagdausübungsberechtigten. Bestätigte Jagdaufseher, sofern Berufsjäger oder forstlich ausgebildet, haben in Angelegenheiten des Jagdschutzes die Rechte und Pflichten von Polizeibeamten und sind Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft. Sonstige Jagdschutzberechtigten sind unter bestimmten Umständen und Regelungen der Bundesländer berechtigt, Personen anzuhalten, Personalien festzustellen, erlegtes Wild, Waffen, Fanggeräte, Hunde, Greifvögel und sonstige zur Jagd geeignete Geräte abzunehmen.

Jedes Bundesland kann in seinem Jagdgesetz den Jagdschutz noch weiter ausgestalten. Während das Bundesjagdgesetz beispielsweise pauschal festlegt, dass Wild vor Futternot zu schützen ist, regeln die Landesgesetze oft, zu welchen Jahreszeiten das Füttern erlaubt ist, welche Witterungsverhältnisse dazu vorliegen müssen, wie viel gefüttert werden darf und Ähnliches mehr.

Jagdschutz, Jagdschutzberechtigte
Vorheriger Beitrag
Jagdwilderei – Auch heute noch ein Thema
Nächster Beitrag
Jagdeinrichtungen – Hochsitz, Fütterung und Fallen
Es wurden keine Ergebnisse gefunden, die Ihren Suchkriterien entsprechen.
Sie müssen angemeldet sein, um einen Kommentar abzugeben.