Jagdliche Einrichtungen – Hochsitz Fütterung und Fallen
Jagdeinrichtungen sind zu vorrübergehenden Zwecken errichtete Anlagen, zur Ausübung der Jagd. Hierzu gehört z.B. ein Hochsitz aber auch Fütterungen und Fallen. Die Einrichtungen gehören dem Jagdausübungsberechtigten und gehen nicht in das Eigentum des Grundstückseigentümers über. Sie bleiben gemäß § 95 BGB im Eigentum desjenigen, der sie errichtet hat.
Zur Errichtung auf land- oder forstwirtschaftlich genutzten Grundflächen bedarf es der Zustimmung des Grundstückeigentümers. Je nach landesrechtlichen Vorschriften hat der Jagdausübungsberechtigte die Möglichkeit die Zustimmung des Grundstückeigentümers durch die eine Genehmigung der unteren Jagdbehörde zu ersetzen oder gerichtlich die Errichtung durchzusetzen, falls der Grundstückseigentümer seine Zustimmung verweigert und die jagdlich Einrichtung zumutbar und zur Jagdausübung erforderlich ist. Der Grundstückseigentümer hat jedoch Anspruch auf eine Entschädigung für die Nutzung des Grundstücks.
Sind die Flächen weder landwirtschaftlich noch forstwirtschaftlich genutzt, ist keine Einwilligung des Grundstückeigentümers erforderlich.
Für die Errichtung jagdlicher Einrichtungen in einem Naturschutzgebiet, Naturdenkmal oder Nationalpark sind die betreffenden Rechtsverordnungen zu beachten. Die zuständige Naturschutzbehörde ist zu informieren.
Wird ein Hochsitz unbefugt betreten stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar. Die Beschädigung von Jagdeinrichtungen stellt den Straftatbestand der Sachbeschädigung dar.
Die Unfallverhütungsvorschriften (UVV Jagd) der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft sind zu beachten. Bestehende Hochsitze müssen gemäß UVV Jagd einmal jährlich überprüft werden.
Was passiert nach dem Ende der Pacht?
Da jagdliche Einrichtung nur vorübergehend errichtete Anlagen sind, bleiben diese während der Pacht im Eigentum des Jagdausübungsberechtigten und können von diesem entfernt werden. Nach Ende der Pachtzeit ist der Verpächter und Eigentümer des Grundstücks verpflichtet den Rückbau zu dulden. Der JAB ist nicht berechtigt eine Vergütung für bestehenbleibende Jagdeinrichtungen zu verlangen. Im Gegenzug muss dieser jedoch auch die Einrichtung nicht an einen Nachfolger übereignen. Selbstverständlich können im Rahmen der Vertragsfreiheit auch andere Regelungen unter den Beteiligten vereinbart werden. Da jagdliche Einrichtungen einen erheblichen Wert darstellen empfiehlt es sich solche Vereinbarungen schriftlich zu schließen.
Entschließt sich der Eigentümer der jagdlichen Einrichtungen für die Wegnahme, so ist hierbei eine Frist von 6 Monaten ( § 558 BGB)zu beachten. Danach verjährt der Anspruch auf Duldung der Wegnahme und die jagdlichen Einrichtungen sind verloren.