Bis weit ins Mittelalter hinein durfte jeder Freie, vornehmlich die Bauern, jagen, um entweder seinen Viehbestand oder seinen Grund vor Wildschaden zu verteidigen, oder um sich Nahrung zu verschaffen.
Den Bürgern wurde schließlich das Recht der zur Jagd entzogen, als der Adel die Jagd als eine sportliche Herausforderung und als gesellschaftlichen Zeitvertreib nutzte. Die Überwachung der Jagdreviere wurde fortan durch Forstbeamte und andere legitimierte Personen übernommen und alle, damit illegal gewordenen Jäger wurden als Wilderer oder Wilddiebe bezeichnet.
In Deutschland ist Wilderei eine Straftat die im Rahmen der Eigentumsrechte gesehen wird und im § 292 des StGB definiert wurde:
§ 292 StGB
(1) Wer unter Verletzung fremden Jagdrechts oder Jagdausübungsrechts
1. | dem Wild nachstellt, es fängt, erlegt oder sich oder einem Dritten zueignet oder | |
2. | eine Sache, die dem Jagdrecht unterliegt, sich oder einem Dritten zueignet, beschädigt oder zerstört, |
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn die Tat
1. | gewerbs- oder gewohnheitsmäßig, | |
2. | zur Nachtzeit, in der Schonzeit, unter Anwendung von Schlingen oder in anderer nicht weidmännischer Weise oder | |
3. | von mehreren mit Schusswaffen ausgerüsteten Beteiligten gemeinschaftlich |
begangen wird.
Jagdwilderei ist also die vorsätzliche Verletzung von fremdem Jagdrecht oder Jagdausübungsrecht. Sowohl objektiver Tatbestand (Verletzung Jagdrecht / Jagdausübungsrecht) als auch subjektiver Tatbestand (Vorsatz, bedingter Vorsatz) müssen für eine Strafbarkeit erfüllt sein.
Jagdwilderei kann sowohl an Wild (herrenlos) als auch an Sachen die dem Jagdrecht unterliegen (Abwurfstangen, Eier, Fallwild,…) begangen werden.
Keine Jagdwilderei ist eine Tat, wenn das Wild bereits von einem Jagdausübungsberechtigten in Besitz genommen wurde. Dann stellt dies Verletzung fremden Eigentums (Diebstahl) dar.