§ 32 StGB Notwehr
(1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.
(2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.
In §32 Absatz 2 sind gleich 5 Elemente genannt. Nur wenn diese 5 Elemente zutreffen, handelt es sich um Notwehr.
- Gegenwärtig – Der Angriff hat begonnen und ist noch nicht beendet!
- Rechtswidrig- Der Angreifer handelt unberechtigt, darf mich nicht angreifen!
Rechtswidrig kann nur eine Person handeln! - Verteidigung – Es muss sich um eine Verteidigungshandlung handeln!
Es gibt keine Notwehr gegen Notwehr! - Erforderlich – Nur die Verteidigung die erforderlich ist um den Angriff zu beenden.
Es gilt die Verhältnismäßigkeit der Mittel zu beachten. - Angriff – der Angriff richtet sich gegen geschützte Rechtsgüter
- Leben
- Körperliche Unversehrtheit (Gesundheit)
- Freiheit
- Eigentum
- Ehre
- Besitz
- Jagdausübungsrecht
Putativnotwehr ist das Handeln in einer Situation in der eine Person glaubt sich in einer Notwehrlage zu befinden und sich entsprechend verteidigt, ohne das ein tatsächlicher Angriff vorliegt. Es erfolgt keine Bestrafung, wenn die Situation nicht fahrlässig verkannt wurde.Eine Überschreitung der Notwehr (Notwehrexzess) ist strafbar. Der Täter wird bestraft, außer er handelt aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken!
Nothilfe
Handelt es sich um einen Angriff gegen einen Dritten, der in Notwehr abgewendet wird, so handelt es sich um Nothilfe!
Die gesetzlichen Regelungen zur Notwehr / Notstand finden sich im StGB, welcher den in Notwehr handelnden aus strafrechtlicher Sicht freistellt, wie auch im BGB unten den Schadenersatzansprüchen bei unerlaubten Handlungen, wo der in Notwehr handelnde von zivilrechtlichen Folgen bewahrt wird.
Notstand
Notstand ist eine notwehrähnlichen Situation, bei der die Gefahrensituation nicht von einer Person, sondern von einem Umstand oder einer Sache ausgeht.
Hierbei wird zwischen dem Rechtfertigenden Notstand nach §34 StGB, welcher eine Abwägung der Rechtsgüter verlangt und dem Entschuldigenden Notstand nach § 35 StGB unterschieden, welcher keine Güterabwägung abverlangt.