§6 BJG
Auf Grundflächen, die zu keinem Jagdbezirk gehören und in befriedeten Bezirken ruht die Jagd.
Eine weitere Definition der Befriedeten Bezirke wird in den jeweiligen Jagdgesetzten der Bundesländer getroffen:
- Baden-Württemberg: Landesjagdgesetz Baden Würtemberg (LJagdG),
- Bayern: Bayrisches Jagdgesetz (BayJG)
- Berlin: Landesjagdgesetz Berlin (LJagdG Bln)
- Brandenburg: Jagdgesetz für das Land Brandenburg
- Bremen: Bremisches Landesjagdgesetz
- Hamburg: Hamburgisches Jagdgesetz
- Hessen: Hessisches Jagdgesetz (HJagdG)
- Mecklenburg-Vorpommern: LJagdG M-V[8]
- Niedersachsen: Niedersächsisches Jagdgesetz (NJagdG)
- Nordrhein-Westfalen: LJG-NRW
- Rheinland-Pfalz: Landesjagdgesetz (LJG)
- Saarland: Saarländisches Jagdgesetz(SJG)
- Sachsen: Sächsisches Landesjagdgesetz(SächsLJagdG)
- Sachsen-Anhalt: Landesjagdgesetz für Sachsen-Anhalt (LJagdG)
- Schleswig-Holstein Jagdgesetz des Landes Schleswig-Holstein
- Thüringen: Thüringer Jagdgesetz (ThJG)
Als Befriedeter Bezirk werden nach dem Bundesjagdgesetz und den Jagdgesetzen der Bundesländer Grundflächen bezeichnet, auf denen die Jagdausübung ruht, das heißt Jagdhandlungen nicht ohne weitere Erlaubnis vorgenommen werden dürfen.
Im jagdrechtlichen Sinn sind dies regelmäßig Ortschaften und Gebäude, die vorwiegend dem Aufenthalt von Menschen dienen sowie Friedhöfe, Zoos und Tiergehege sowie Bundesautobahnen. Tiergärten sind von dieser Regelung ausgenommen. Zusätzlich können Teile von Jagdrevieren von den Jagdbehörden nach § 6a aus ethischen Gründen zu befriedeten Bezirken erklärt werden.
Die Jagdausübung in befriedeten Bezirken kann fallweise notwendig sein (zum Beispiel Abschuss von Wildschweinen im Siedlungsbereich, Fang oder Abschuss von Waschbären oder Mardern), auch Kaninchen, Fuchs, Stockente und Ringeltaube. Hierfür sind Ausnahmegenehmigungen erforderlich.
Einzelheiten sind den jeweiligen Landesgesetzten zu entnehmen.