Nach § 21 Absatz 2 des Bundesjagdgesetzes darf Schalenwild, außer Schwarzwild, sowie Rauhfusshühner (Auer-, Birk- und Rackelwild) nur auf Grund und im Rahmen eines Abschussplanes erlegt werden. Die Umsetzung des BJagdG erfolgt durch die Landesjagdgesetze der einzelnen Bundesländer. Der Abschussplan für Schalenwild wird im Einvernehmen mit den beteiligten Jagdausübungsberechtigten, der Hegegemeinschaft und der Unteren Jagdbehörde erstellt. Er ist zu erfüllen.
In den meisten deutschen Bundesländern erstellen die Forstbehörden in zeitlichen Abständen Forstliche Gutachten, die als wichtige Grundlage für die Aufstellung eines Abschussplans dienen.
(1) Der Abschuss des Wildes ist so zu regeln, dass die berechtigten Ansprüche der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft auf Schutz gegen Wildschäden voll gewahrt bleiben sowie die Belange von Naturschutz und Landschaftspflege berücksichtigt werden. Innerhalb der hierdurch gebotenen Grenzen soll die Abschussregelung dazu beitragen, dass ein gesunder Wildbestand aller heimischen Tierarten in angemessener Zahl erhalten bleibt und insbesondere der Schutz von Tierarten gesichert ist, deren Bestand bedroht erscheint.
(2) Schalenwild (mit Ausnahme von Schwarzwild) sowie Auer-, Birk- und Rackelwild dürfen nur auf Grund und im Rahmen eines Abschussplanes erlegt werden, der von der zuständigen Behörde im Einvernehmen mit dem Jagdbeirat (§ 37) zu bestätigen oder festzusetzen ist. Seehunde dürfen nur auf Grund und im Rahmen eines Abschussplanes bejagt werden, der jährlich nach näherer Bestimmung der Länder für das Küstenmeer oder Teile davon auf Grund von Bestandsermittlungen aufzustellen ist.