Jagdgenossenschaft (§9 BJG)
Alle Jagdgenossen eines gemeinschaftlichen Jagdbezirkes bilden die Jagdgenossenschaft. Diese gibt sich eine Satzung die der Genehmigung der Jagdbehörde bedarf. Es besteht eine Zwangsmitgliedschaft!
Jagdgenosse
Jeder Eigentümer einer bejagbahren Grundfläche, die zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehört
Jagdvorstand
Der Jagdvorstand vertritt die Jagdgenossenschaft gerichtlich und außergerichtlich. Der Jagdvorstand ist von den Jagdgenossen zu wählen. Solange die Genossenschaft keinen Jagdvorstand gewählt hat, werden die Geschäfte des Jagdvorstandes vom Gemeindevorstand (Bürgermeister) wahrgenommen. Dieser erstellt auch ein Jagdkataster mit Angabe aller Grundeigentümer und Grundstücksgröße
Beschlüsse der Genossenschaft bedürfen sowohl der Mehrheit der anwesenden und vertretenen Jagdgenossen, als auch der Mehrheit der bei der Beschlussfassung vertretenen Grundfläche. (Vertretung nur durch schriftliche Vollmacht)
Die Jagdgenossenschaft kann die Jagd nutzen durch:
- Verpachtung an Jagdausübungsberechtigten
- Selbstnutzung durch z.B. angestellten Jäger
- Ruhenlassen der Jagd (nur auf Antrag und mit Zustimmung der UJB
Die Verpachtung kann erfolgen durch:
- Versteigerung
- Freihandvergabe
- Verlängerung eines bestehenden Pachtvertrages
Die Genossenschaft bestimmt über die Verwendung der Pachteinnahmen. Jeder Genosse hat dabei das Auskehrungsrecht. Jeder Genosse der dem Beschluss zur Verwendung der Einnahmen nicht zugestimmt hat kann die Auszahlung seines Anteils verlangen.