In Deutschland besteht das sogenannte Revierjagdsystem. Dabei darf die Jagd nur in Jagdbezirken ausgeübt werden. Man unterscheidet zwischen Eigenjagdbezirken (§7 BJG) und gemeinschaftlichen Jagdbezirken ( §8 BJG).
Eigenjagdbezirke sind:
Zusammenhängende Grundflächen mit einer land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich nutzbaren Fläche von 75 Hektar an, die im Eigentum ein und derselben Person oder einer Personengemeinschaft stehen.
Gemeinschaftliche Jagdbezirke sind:
Alle Grundflächen einer Gemeinde, die nicht zu einem Eigenjagdbezirk gehören, bilden einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk, wenn sie im Zusammenhang mindestens 150 Hektar ergeben, auf denen die Jagd ausgeübt werden darf (bejagbar). In gemeinschaftlichen Jagdbezirken steht die Ausübung des Jagdrechts der Jagdgenossenschaft zu.